JeKits AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Programmes

„Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen (JeKits)“

1. Laufzeit des Vertrages

Der Unterrichtsvertrag ist auf 1 Jahr angelegt.

2. Kündigung

Kündigungen sind schriftlich an die Musikschule zu richten, bei Minderjährigen durch deren gesetzliche Vertreter. Der Unterricht kann mit einer sechswöchigen Frist zum 31.01. oder 31.07. eines jeden Jahres gekündigt werden. Entscheidend ist der fristgerechte Eingang des Kündigungsschreibens. Die Entgelte werden bis zum festgesetzten Kündigungstermin auch dann erhoben, wenn der Schüler/die Schülerin den angebotenen Unterricht nicht mehr wahrnimmt. Das Recht zur sofortigen Kündigung bleibt für die Musikschule unberührt, wenn der Entgeltschuldner wiederholt mit Monatsentgelten in Verzug ist.

3. Mietinstrument (nur JeKits-Instrumente)

Ein Mietinstrument ist in den monatlichen Kosten enthalten. Nach Beendigung des Vertrages ist das Instrument mit einer 14-tägigen Frist in der Musikschule abzugeben. Ansonsten fallen Gebühren in Höhe von 10,00 € pro Monat an. Das Instrument ist nicht versichert. Die Musikschule empfiehlt den Abschluss einer entsprechenden Versicherung. Es ist nicht gestattet, überlassene Instrumente an Dritte weiterzugeben. Während der Zeit der Gebrauchsüberlassung haftet der Leihnehmer/die Leihnehmerin für alle Schäden an dem Instrument bzw. bei dessen Verlust.

4. Ferien – und Feiertage

Es gilt die Ferien- und Feiertagsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. In dieser Zeit findet kein Unterricht statt, die Entgeltpflicht wird hierdurch nicht berührt.

5. Höhe der Entgelte

1. JeKits Jahr - kostenfrei 

ab 2. JeKits Jahr

  • Instrumente (inkl. Mietinstrument) - 276,00 € / Jahr (23,00 € / mtl.)
  • Tanzen - 204,00 € / Jahr (17,00 € / mtl.)
  • Singen - 144,00 € / Jahr (12,00 € / mtl.)

6. Entgeltbefreiungen und –ermäßigungen

Bei folgenden Voraussetzungen entfällt die Zahlung des Entgeltes bei entsprechendem Nachweis: - Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) - MH-Pass - Leistungsbezug von Wohngeld - Leistungsbezug von Kinderzuschlägen nach § 6a Bundeskindergeldgesetz - Leistungsbezug von Ausbildungshilfe - Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Die Befreiung oder Ermäßigung wird ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Musikschule vorliegt. Entfällt die Anspruchsvoraussetzung, so ist ab dem Folgemonat das volle Entgelt zu entrichten. Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Entgeltschuldners ändern (s.o.), ist die Musikschule hierüber unverzüglich zu informieren. Sollten Geschwister am JeKits-Programm teilnehmen, fällt für das zweite Kind nur die Hälfte des Entgeltes an. Nichterscheinen entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Fällt der Unterricht aus von der Musikschule zu vertretenden Gründen aus, erhält der Schüler/die Schülerin eine Erstattung des Unterrichtsentgeltes. Voraussetzungen hierfür sind die Erteilung von weniger als 35 Unterrichtsstunden im Schuljahr und ein schriftlicher Antrag auf Erstattung bis zum Schuljahresende (31.07.2019). Die Erstattung beträgt je ausgefallener Unterrichtsstunde 1/35 des Jahresentgeltes. In Härtefällen kann die Musikschulleitung auf Antrag das Entgelt in angemessener Weise ermäßigen oder erlassen.

7. Zahlung der Entgelte/Zahlungsverzug

Die Entgelte werden ausschließlich durch Lastschriftverfahren vom angegebenen Konto abgebucht. In begründeten Einzelfällen kann hiervon abgesehen werden. Bei Minderjährigen obliegt die Zahlungspflicht dem gesetzlichen Vertreter. Bei nicht ausgeführten Lastschriften, die nicht von der Musikschule zu vertreten sind, wird von der Musikschule ein Rücklastschriftentgelt erhoben. Die Höhe dieses Entgeltes entspricht den jeweils von den Geldinstituten verlangten Gebühren. Darüber hinaus werden Mahnkosten in Höhe von zurzeit 5,00 € berechnet. Bei weiterem Zahlungsverzug wird ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet und der Schüler/die Schülerin vom Unterricht ausgeschlossen.

8. Fälligkeiten und Entgeltpflicht

Bei den Entgelten handelt es sich um Jahresentgelte. Diese sind in monatlichen Raten zum 15. eines jeden Monats fällig. Wird der Unterricht nach dem 15. eines Monats aufgenommen, so ist die Hälfte des Entgelts zu entrichten.

9. Haftung

Die Musikschule haftet nicht für Schäden bzw. für den Verlust von privatem Eigentum der Schüler/Schülerin. Es besteht kein gesetzlicher Unfalldeckungsschutz. Für Personenschäden während des Unterrichtes sowie auf dem Hin- und Rückweg zum Unterricht haftet die Musikschule nicht. Schüler/Schülerinnen haften für infolge ihres Verhaltens der Musikschule zugefügte Schäden.

10. Datenschutz

Die bei der Anmeldung erhobenen Daten der Schüler/Schülerinnen werden elektronisch gespeichert und weiterverarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich für Verwaltungs- und Abrechnungszwecke der Musikschule gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Eine Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nicht. Durch ihre Anmeldung erklären die Schüler/Schülerinnen das Einverständnis zu dieser Verarbeitung ihrer persönlichen Daten.

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Mülheim an der Ruhr.