Teilnahmebedingungen Freizeiten des Amtes für Kinder, Jugend und Schule

1. Veranstalter
Veranstalter ist die Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Kinder, Jugend und Schule, Abteilung Jugendarbeit.

2. Teilnahmeberechtigte
Je nach Art der Fahrt können Jugenliche im Alter von/bis (bitte der Angebotsbeschreibung entnehmen) teilnehmen, die in der Stadt Mülheim an der Ruhr wohnen.

3. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt mit der Aushändigung des Zahlscheines zustande.

4. Teilnehmerbeitrag
Die Höhe des Teilnehmerbeitrages ergibt sich aus dem Prospekt bzw. wird unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse festgesetzt. Der Grundbetrag liegt bei 50,00€. Der Gesamtbetrag ist bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin auf ein Konto der Stadt Mülheim an der Ruhr unter Angabe der Rechnungsnummer zu überweisen.

5. Vorbereitungstreffen
Vor der Fahrt findet für die Eltern und Teilnehmer ein Vorbereitungstreffen statt, zu dem rechtzeitig eingeladen wird. Der Teilnehmer verpflichtet sich, an dem Vorbereitungstreffen teilzunehmen. Das Vorbereitungstreffen ist ein wichtiger Bestandteil der Fahrt. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Teilnehmer, die an diesem Treffen nicht teilnehmen, unter Umständen von der Fahrt auszuschließen.

6. Leitung
Alle Fahrten werden von ausgebildeten ehrenamtlichen Mitarbeitern geleitet. Den berechtigten Anweisungen der Mitarbeiter ist Folge zu leisten.

7. Verhalten der Teilnehmer am Ferienort
Durch grobes, ordnungswidriges und gemeinschaftsschädigendes Verhalten schließt sich der Teilnehmer von der Gruppengemeinschaft aus. Das Amt für Kinder, Jugend und Schule ist berechtigt, Teilnehmer, die den Anordnungen der Mitarbeiter zuwiderhandeln, gegen die Haus- bzw. Lagerordnung verstoßen oder irgendwelche strafbaren Handlungen begehen, auf deren Kosten nach Hause zu schicken. Die Erziehungsberechtigten erklären durch ihre Unterschrift auf der Anmeldung ihr Einverständnis zu einer solchen Maßnahme und verpflichten sich, alle hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Rücktransport erfolgt in der Regel ohne Begleitung eines Mitarbeiters. Die Erziehungsberechtigten werden, falls möglich, über einen beabsichtigten Rücktransport rechtzeitig informiert und können den Teilnehmer selbst abholen.

8. Gesundheitszustand der Teilnehmer
Die Erziehungsberechtigten erklären sich damit einverstanden, dass bei Krankheit oder Unfall operiert oder geimpft werden darf, wenn der Arzt dies für dringend erforderlich hält. Sind die Erziehungsberechtigten noch rechtzeitig zu erreichen, sollen sie vorher um ihre Zustimmung gebeten werden.

9. Krankenkasse
Die Teilnehmer müssen Mitglied einer Krankenkasse sein oder für die Dauer der Fahrt eine Krankenversicherung abschließen. Bei Fahrten innerhalb Deutschlands sind die Versichertenkarte sowie die erforderlichen Impfausweise mitzuführen bzw. den Mitarbeitern zu übergeben. Bei Auslandsfahrten ist ein internationaler Impfausweis mitzuführen. Privatversicherte müssen im Besitz zusätzlicher Gelder sein, um erforderlichenfalls Behandlungs- und Medikamentenkosten selbst zahlen zu können. Vom Veranstalter entgegenkommenderweise verauslagte Behandlungs,- Medikamenten,- Fahrt- und sonstige Kosten sind in jedem Fall von den Erziehungsberechtigten, unabhängig von der Erstattung durch die Krankenkasse, zu erstatten.

10. Haftpflicht
Es wird empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung und eine Reisegepäckversicherung für den Teilnehmer abzuschließen, da der Veranstalter für die durch den Teilnehmer verursachte Schäden nicht haftet.

11. Programm
Das Programm jeder Ferienfreizeit ist auf die entsprechende Altersgruppe abgestimmt. Den Teilnehmern werden unter Berücksichtigung des Alters die kulturellen Besonderheiten der jeweiligen Ferienregion nähergebracht. Des weiteren werden Kontakte zu den dort lebenden Menschen hergestellt und so ein Austausch initiiert. Allen Mitreisenden wird in der Ferienfreiziet die Möglichkeit gegeben, in einem von den Betreuungskräften vorgegebenen Rahmen ihren persönlichen Interessen nachzugehen. Er wird von den Teilnhemern erwartet, dass sie sich aktiv an den Programmpunkten beteiligen und den Charakter einer Gruppenreise akzeptieren.

12. Rücktritt
Der Veranstalter ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Teilnehmer bzw. seine Erziehungsberechtigten ihn nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen.
Der Teilnehmer bzw. seine Erziehungsberechtigten können bis 30 Tage vor Fahrtbeginn kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Der Grundbetrag von 50,00 € kann grundsätzlich nicht erstattet werden. Der Rücktritt von der Fahrt ist nur schriftlich möglich. Meldet sich ein Teilnehmer von der Fahrt nicht schriftlich ab und ist bei der Abfahrt nicht anwesend, so sind die Kosten bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu zahlen. Diese Rücktrittsklausel gilt ebenfalls bei Teilnhemern, deren Beitragsrechnung sich nach den Einkommensverhältnissen richtet.

13. Taschengeld
Das Taschengeld soll die auf dem Vorbereitungstreffen genannte Höhe nicht über- oder unterschreiten und wird von den Betreuern aufbewahrt.

14. Kleidung
Für Kleidung oder andere Gegenstände übernehmen der Veranstalter oder seine Beauftragten keinerlei Haftung.

15. Mahlzeiten
Auf besondere Essenswünsche, die nicht durch Krankheit oder religiöse Bestimmungen bedingt sind, kann unter Umständen keine Rücksicht genommen werden.

16. Gepäck
Gefährliche Gegegnstände wie z.b. Messer, Werkzeug etc. dürfen nicht mit in die Freizeit gegeben werden. Musikgeräte gehören zum Gepäck des Veranstalters.

17. Besuche und Anrufe
Besuche und Anrufe in den Freizeiten sind nicht gestattet. Das Amt für Kinder, Jugend und Schule hat einen Telefondiesnt eingerichtet, über den unter Umständen Kontakt zu den Kindern hergestellt werden kann.